Charlottenburg/Berlin (DAV). Bei Wohnraummietverhältnissen sind die Möglichkeiten des Vermieters, den Mietvertrag gegen den Willen des Mieters zu beenden, sehr eingeschränkt. Einer der häufigsten und wahrscheinlich umstrittensten Gründe ist die Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter macht geltend, die Wohnung für sich oder ein Familienmitglied zu brauchen, der Mieter glaubt dies nicht und meint, es sei lediglich ein vorgeschobener Grund, um den Mietvertrag zu beenden, um mit oder ohne Renovierung danach einen neuen Vertrag mit einer erheblich höheren Miete abschließen zu können.
Über diese streitige Frage muss dann das Gericht entscheiden, so wie das Amtsgericht Charlottenburg in seiner Entscheidung vom 15. März 2021 (AZ.: 237 C 234/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im deutschen Anwaltsverein (DAV) ausdrücklich Bezug nimmt.
Nachdem der ursprüngliche Vermieter die Wohnung verkauft hatte, hatte der Mieter den neuen Vermieter aufgefordert, Mängel in der Wohnung zu beseitigen. Bei diversen Gesprächen über die Beseitigung von diesen Schäden hatte der Vermieter den Mieter immer wieder gefragt, ob er die Wohnung nicht lieber ganz räumen wolle, da die Räume insgesamt saniert werden müssten. Die Miete sei darüber hinaus unrentabel, dem Mieter wurde sogar der Entwurf für einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Erst als all diese Vorschläge zur Beendigung von dem Mieter nicht angenommen wurden, erklärte der Vermieter die Kündigung und begründete dies mit Eigenbedarf, seine zurzeit bewohnte Wohnung sei nach einer Trennung zu groß geworden.
Da der Mieter sich weigerte die Wohnung zu verlassen, musste das Gericht über die Räumung entscheiden und gab dem Mieter Recht. Denn – so der Richter – wenn eine Wohnung ohne vorherige Besichtigung erworben wird und in monatelangen Gesprächen der Mieter immer wieder gefragt wird, ob er nicht räumen möchte, da sie für den Vermieter unrentabel sei, ohne dabei auch nur eine gewünschte Eigennutzung zu erwähnen, seien die Gründe der Kündigung nicht glaubhaft. In dem zu entscheidenden Fall kam noch hinzu, dass der Vermieter im Besitz von weiteren Immobilien war, was er zunächst verschwiegen hatte. Bei der Abwägung all dieser Umstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der behauptete Wunsch des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen, nicht tatsächlich bestehe und die Kündigung damit unwirksam sei. Der Mieter durfte bleiben, der Vermieter fühlte sich sicher an das bekannte Sprichwort erinnert: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net