Bürogebäude darf nicht als Bordell genutzt werden

26. Februar 2020

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 6. Februar 2020 die für ein ehemaliges Bürogebäude erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in ein Bordell aufgehoben.

Gegen die Genehmigung hatten Nachbarn des betreffenden Grundstücks geklagt. Zur Begründung hatten die Kläger unter anderem geltend gemacht: Der genehmigte Bordellbetrieb sei in dem durch Wohnhäuser und nicht störende Gewerbebetriebe geprägten Gebiet unzulässig, weil mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität und Straftaten zu rechnen sei. Auch verletze das genehmigte Vorhaben unmittelbar neben den Wohnhäusern das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

Dieser Argumentation folgte das Gericht und gab den Klagen nunmehr statt. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es jeweils unter anderem: Die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sowie der Auswertung des Kartenmaterials handele es sich bei dem betreffenden Gebiet nicht um ein Gewerbe- oder Mischgebiet, sondern um eine Gemengelage, die nach der bauplanungsrechtlichen Vorschrift für nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zu beurteilen sei. Hiervon ausgehend lasse die von der Baugenehmigung umfasste Nutzungsänderung die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Wohnbebauung vermissen, weil sie sich im Hinblick auf die sich aus dem Milieu ergebenden Begleiterscheinungen eines Bordells als unzumutbar erweise.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Bordellbetriebe wegen ihrer regelmäßigen Begleiterscheinungen eher Standorte geeignet seien, die nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen lägen, gehe das Gericht bei der hier gegebenen unmittelbaren Nachbarschaft zur klägerischen Wohnnutzung von einer Unzumutbarkeit und damit einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Eine hiervon abweichende Betrachtung wegen der Besonderheiten des streitgegenständlichen Vorhabens, etwa wegen der beschränkten Öffnungszeit und des Umstandes, dass weder Speisen noch Getränke ausgegeben werden sollten und auch keine besonderen Betriebsarten wie Striptease, Table-Dance oder Filmvorführungen vorgesehen seien, sei nicht vorzunehmen. Denn durch die Baugenehmigung sei nicht etwa sichergestellt, dass die genannten typischen Begleiterscheinungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wären.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 10 K 4774/17, 10 K 4808/17 – nicht rechtskräftig

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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