Beschäftigte eines Seniorenpflegeheims müssen weiterhin eine medizinische Maske tragen

18. November 2021

Die Antragstellerin betreibt ein Seniorenpflegeheim. Ende September stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle fest, dass sich dort Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten.

Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass in ihrer Einrichtung lediglich diejenigen Beschäftigten eine medizinische Maske tragen müssten, die weder geimpft noch genesen seien.

Noch am selben Tag ordnete der Antragsgegner an, dass alle Beschäftigten eine medizinische Maske bei Aufenthalt in der Einrichtung zu tragen hätten. Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft seien, müssten soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner hätten, überdies eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.

Im Falle der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht. Im Rahmen einer weiteren unangemeldeten Kontrolle stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass sich dort weiterhin Beschäftigte ohne medizinische Maske aufhielten. Daraufhin setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld gegenüber der Antragstellerin fest. Zudem wurde ihr erneut – unter Androhung weiterer Zwangsgelder – aufgegeben, die Maskenpflicht in ihrer Einrichtung umzusetzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung der Maskenpflicht sowie die Zwangsgeldfestsetzung Klage erhoben und zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anordnung der Maskenpflicht im Hinblick auf Geimpfte oder Genesene verstoße gegen § 17 Abs. 2 Satz 6 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-VO); nach deren Wortlaut seien Geimpfte und Genesene von der Maskenpflicht ausgenommen. Die Anordnung der Maskenpflicht greife in unverhältnismäßiger Weise in Art. 2, 12 GG ein. Zudem verstoße die Corona-VO gegen das Gebot der Normenklarheit.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover ist dem nicht gefolgt und hat den Eilantrag mit Beschluss vom 15. November 2021 abgelehnt. Dass geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Einrichtung der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Maske tragen müssten, stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 6 der Corona-VO dar. Ein anderes Verständnis sei weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch mit dem Zweck der Verordnung – dem Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung – vereinbar. Insbesondere könnten sich auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion wiederum auf Andere übertragen.

Eine COVID-19-Erkrankung stelle überdies gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims als besonders vulnerable Gruppe eine große Gefahr dar. Der Regelungsgehalt der Corona-VO sei für den Rechtsanwender hinreichend klar und deutlich; dieser könne bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ermittelt werden: Sämtliche Beschäftigte im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO müssten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, jedenfalls eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Soweit und solange diese Beschäftigten Kontakt zu einer Bewohnerin, einem Bewohner, einer Kundin, einem Kunden oder einem Gast hätten, müssten sie eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, § 17 Abs. 2 Satz 6 Corona-VO. Verfügten die Beschäftigten über eine Impf- oder über einen Genesenennachweis gelte § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO. Danach müssten sie in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich seien, weiterhin eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Maskenpflicht verstoße schließlich nicht gegen Verfassungsrecht, sondern sei gerade wegen des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenpflegeheims nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Az. 15 B 5844/21 – Verwaltungsgericht Hannover

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