Die Vermieterin verlangte von dem Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz. Der Ex-Partner wandte hiergegen ein, zwar habe seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mieterin gewesen sei, die Wohnung gekündigt.
Dennoch habe er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfen. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen und die Vermieterin seiner ehemaligen Lebensgefährtin müsse ihm zudem als Schadensersatz alle Kosten seines Auszuges bezahlen.
Das Landgericht trat dem entgegen und betonte, der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht. Hiergegen wehrte sich der Ex-Partner.
Auch in dem Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hatte der Ex-Partner keinen Erfolg: Der 4. Zivilsenat wies darauf hin, dass die ehemalige Lebensgefährtin Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Vermieterin allein zum Besitz berechtigt gewesen sei. Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie sei auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Ex-Partners, zumal dieser vor deren Auszug mehrfach gegenüber seiner Ex-Partnerin gewalttätig geworden sei. Allein durch den Verbleib in den Räumen habe sich der Ex-Partner kein Besitzrecht verschafft.
Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten durch den Ex-Partner als vertragsfremde Person kann unter keinem Gesichtspunkt – insbesondere auch nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses – ein Besitzrecht des Ex-Partners gegenüber der Vermieterin oder gar ein eigenes Mietverhältnis des Ex-Partners mit der Vermieterin entstehen.
Der Ex-Partner hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.
Quellen:
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 31.03.2026, Az. 4 O 154/25
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.08.2026, Az. 4 U 38/26