Ein Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er 2025 einen Harnstein („Urolithiasis“) entwickelt hatte.
Polizeibewerber darf nicht wegen Harnsteins abgelehnt werden
18. Oktober 2026 9. Oktober 2026