Mit Beschluss vom 17.03.2026, Az. 51 StVK 75/25, hat die 1. Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten Niels H. eine Verbüßung von mindestens 28 Jahren der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe gebietet.
Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe auf 28 Jahre festgesetzt
4. April 2026 2. April 2026