Dem von 2002 bis 2016 in Guantanamo inhaftierten Kläger, der mittlerweile niederländischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger ist, darf ein durch eine Ausweisung wegen Sozialleistungsbetrugs im Jahr 2000 entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegengehalten werden.
Einreise- und Aufenthaltsverbot
5. Februar 2026 4. Februar 2026