Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig.
Die Angabe einer Briefkastenadresse und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren
28. Oktober 2025 20. Oktober 2025