Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/23 R).
Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen
16. März 2024 8. März 2024