Verfassungsbeschwerde wegen grundgesetzlich widriger Verweigerung einer korrekten Regelleistungsbemessung im SGB II / SGB XII – Corona-Beihilfe

6. Juli 2020

Der langjährige 1. Vorsitzende des Eschweger Sozialvereins ARCA Soziales Netzwerk e.V., der 57-jährige Herr Thomas Kallay aus Eschwege, Nordhessen, der selbst langjährig chronisch schwer krank und schwerbehindert und deshalb seit 2014 Rentner wegen voller Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze ist, hat nun nach vollzogenem Klagewegen vor der deutschen Sozialgerichtsbarkeit zwei Beschwerden von Verfassungswegen an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe eingereicht, bezogen auch den Rechtsbereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die Beschwerden betreffen analog aber auch den Rechtsbereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II, Hartz-IV), da bei beiden Rechtsbereichen die Regelleistungsbemessung identisch ist.

Thomas Kallay war 2009/2010 bereits Kläger und Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der schon damals völlig unzureichenden Bemessung der Regelleistungen im SGB II, und trug dort als Nicht-Jurist seine Sache persönlich vor dem 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes vor.

1. Verfassungsbeschwerde wegen rechtswidriger Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitsrenten als Einkommen auf die Grundsicherung

Es geht hierbei darum, daß, wie in 2019 auch der VdK veröffentlichte in der Osnabrücker Zeitung (siehe PDF-Anlage), beim aufstockenden Bezug von Grundsicherungsleistungen gemäß dem SGB XII Renten wegen voller Erwerbsminderung zu 100% als Einkommen auf die aufstockende Regelleistung der Grundsicherung gemäß dem SGB XII angerechnet werden, während gleichzeitig sogenannte Privatrenten und Betriebsrenten hier mit einem Freibetrag von monatlich aktuell 250.- Euro bei der Grundsicherung gemäß dem SGB XII bevorteilt werden.

Für diese Bevorteilung der Privatrenten und Betriebsrenten zum Nachteil der Renten wegen voller Erwerbsminderung gibt es keinerlei Rechtsgrundlage, da alle Rentenarten aus Beiträgen erbracht wurden.

Würde diese Regelung zum Nachteil der Renten wegen voller Erwerbsminderung bestehen bleiben, wäre das eine Ungleichbehandlung mindestens im Sinne der Artikel 1 und 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, da auf diese Weise schwerkranke schwerbehinderte RentnerInnen bestraft würden dafür, daß sie krank geworden sind.

Thomas Kallay’s Klage und Verfassungsbeschwerde bezieht sich aber -auch- darauf, daß ihm die Sozialgerichte bislang und entgegen Artikel 19 GG die Prozeßkostenhilfe trotz Bedürftigkeit und trotz eindeutiger Vorgaben des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe verweigerten – man bekam den deutlichen Eindruck, daß die Sozialgerichte da auf Anweisung der Bundesregierung handeln, die offenkundig partout nicht will, daß solches soziale Unrecht zu Lasten von schwerbehinderten RentnerInnen in Deutschland gerichtlich aufgearbeitet und womöglich zu einem Erfolg für Betroffene führt.

Rechtsschutzgleichheit ist jedoch ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Sie leitet sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ab und beinhaltet den Grundsatz, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten die gleiche Möglichkeit haben muss, den staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Das Vorgehen der Bundesregierung, die (Sozial-)Gerichte anzuweisen, bedürftigen BürgerInnen die Prozeßkostenhilfe zu verweigern, und zudem chronisch kranke schwerbehinderte RentnerInnen durch Anrechnung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente auf die Grundsicherung gemäß dem SGB XII finanziell eklatant zu benachteiligen, bedeutet schwere Diskriminierung der chronisch kranken schwerbehinderten RentnerInnen in Deutschland, man kann hier ganz klar von Sozialrassismus zu Lasten schwerbehinderter RentnerInnen reden.

2. Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Regelleistungsbemessung der Grundsicherung – Corona-Beihilfe

Hinzu kommt zudem, daß auch im Bereich der Grundsicherung gemäß dem SGB XII die Bemessung der Regelleistungen durch die Bundesregierung nach wie vor „ins Blaue hinein“ erfolgt – so formulierte es 2010 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes und Vorsitzende des 1. Senates, Prof. Dr. Dr. jur Hans-Jürgen Papier im Hartz-IV-Regelleistungsverfahren BVerfG 1 BvL 1/09, bei dem Kläger ebenfalls Thomas Kallay war. Die Regelleistungsbemessung im Sozialgesetzbuch II (Hartz-IV) und im Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit) verläuft analog.

Deshalb hat Thomas Kallay sogleich auch nach weiterem vollzogenem Klageweg vor der deutschen Sozialgerichtsbarkeit eine zweite Beschwerde von Verfassungs wegen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht betreffend die Regelleistungsbemessung im SGB II und analog SGB XII sowie eine Corona-Beihilfe beantragt, da gerade schwerbehinderte Menschen oft auf Belieferung von Lebensmitteln in ihre Wohnungen angewiesen sind, da sie selbst nicht einkaufen können, und daher auch mit Preissteigerungen und Lieferkosten umgehen können müssen, was durch die derzeitige Regelleistungsbemessung im SGB II / SGB XII nicht abgedeckt wird.

Anbei dazu diverse Presseveröffentlichungen unter anderem vom Bayerischen Rundfunk, dem MDR, ZEITonline, FOCUSonline, und auch dem Paritätischen Wohlfahrtsverband als angehängte PDFs, die die völlig unzureichende Bemessung der Regelleistungen im SGB XII (analog SGB II) auch und gerade in Hinblick auf die aktuelle Corona-Krise aufdecken und anprangern. Würde seitens der Bundesregierung korrekt und real bemessen, müßte allein schon die Regelleistung im SGB II / SGB XII für Alleinstehende bei rund 740.- Euro monatlich liegen, zuzüglich der Kosten der Unterkunft.

Thomas Kallay’s Klage und Verfassungsbeschwerde bezieht sich aber -auch- darauf, daß ihm die Sozialgerichte bislang und entgegen Artikel 19 GG auch hier die Prozeßkostenhilfe trotz Bedürftigkeit und trotz eindeutiger Vorgaben des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe verweigerten – man bekam auch hier den deutlichen Eindruck, daß die Sozialgerichte da auf Anweisung der Bundesregierung handeln, die offenkundig partout nicht will, daß auch das soziale Unrecht in der Form der nach wie vor völlig unzureichenden Bemessung der Regelleistungen im SGB XII (analog SGB II) gerichtlich aufgearbeitet und womöglich zu einem Erfolg für Betroffene führt.

Rechtsschutzgleichheit ist jedoch ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Sie leitet sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ab und beinhaltet den Grundsatz, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten die gleiche Möglichkeit haben muss, den staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Das Vorgehen der Bundesregierung, die (Sozial-)Gerichte anzuweisen, bedürftigen BürgerInnen die Prozeßkostenhilfe zu verweigern, um zu verhindern, daß die, nach wie vor völlig unzureichende Bemessung der Regelleistungen im SGB XII (analog SGB II) endlich abschließend gerichtlich aufgearbeitet wird und womöglich zu einem Erfolg für Betroffene führt, bedeutet schwere Diskriminierung der SozialleistungsbezieherInnen in Deutschland, man kann auch hier ganz klar von Sozialrassismus zu Lasten dieser Betroffenen reden, da es ja darum geht, die Sozialleistungen im SGB II / SGB XII niedrigst zu halten, damit in Deutschland von der Wirtschaft keine höheren Mindestlöhne gezahlt werden müssen, was Millionen ArbeitnehmerInnen in Deutschland von sozialer Teilhabe und einem menschenwürdigen Leben als ArbeitnehmerInnen ausschließt, wie man nicht zuletzt auch an den sogenannten Werkverträgen ausländischer ArbeitnehmerInnen etwa in Großschlachtereien und anderen deutschen Unternehmen erkennen kann, die davon maximal profitieren, und analog Menschenrechte als Unternehmer ebenso mit Füßen treten, wie die Bundesregierung dies mit RentnerInnen und SozialleistungsbezieherInnen nach wie vor tut.

Quelle: Presse ARCA Soziales Netzwerk e.V.

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