Schulbücher vom Jobcenter?

1. Mai 2019

Über diese Frage wird der 14. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 8. Mai 2019 ab 12.00 Uhr mündlich in zwei Verfahren verhandeln und anschließend entscheiden (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R).

In beiden Fällen bezogen die Klägerinnen mit ihren Familien laufend Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Zu Beginn des Schuljahrs, in dem sie die 11. Klasse des Gymnasiums besuchten, beantragten sie Geld für Schulbücher, die sie selbst kaufen müssten, weil in Niedersachsen in der Oberstufe keine Lernmittelfreiheit besteht.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab: Schulbücher seien vom Regelbedarf umfasst. Der Betrag könne angespart werden können, auch sei der Erwerb gebrauchter Bücher zumutbar. Ein mögliches Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II werde nicht begehrt.

Das LSG hat das Jobcenter verurteilt, den Klägerinnen circa 135 beziehungsweise 200 Euro für Schulbücher zu zahlen. Schulbücher seien vom Regelbedarf offensichtlich unzureichend erfasst. Diese Lücke sei wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung durch eine analoge Anwendung des Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II zu schließen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 21 Absatz 6 SGB II. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor und eine analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Vorrang habe vielmehr ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II.

Quelle: Bundessozialgericht

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: