Little Home muss aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden

22. Juni 2020

Die 7. Kammer hat am Freitag, den 29. Mai 2020 die Klage der Eigentümerin eines im öffentlichen Straßenraum abgestellten „Little Home“ gegen die Landeshauptstadt Hannover (LHH) abgewiesen. Gegenstand der Klage ist ein Bescheid der LHH, mit dem die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, das von ihr bewohnte „Little Home“ aus dem öffentlichen Straßenraum des „Roncallihofes“ in Hannover-Ricklingen zu entfernen.

Bei dem „Little Home“ handelt es sich um eine ca. 3 qm große und auf Rollen stehende bauliche Anlage, die aus Spanplatten zusammengeschraubt ist und über ein WC verfügt.

Die Kammer lehnte bereits einen Eilantrag der Klägerin gegen diese Beseitigungsanordnung mit einem Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 7 B 4377/19 – ab (www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung mit Beschluss vom 8. November 2019 – 7 ME 54/19 – verworfen.

Die LHH ließ das „Little Home“ in der Zwischenzeit aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen und verwahrt es seitdem zur Abholung durch die Klägerin auf einem Bauhof.

Am 19. Februar 2020 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat den von der Kammer in diesem Termin angeregten Vergleich widerrufen. Der Vergleich sah unter anderem vor, dass die Beklagte das „Little Home“ noch bis zum 31. Mai 2020 kostenfrei verwahrt und der Klägerin das Mini-Haus, sobald diese einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück findet, ebenfalls kostenfrei zu diesem Stellplatz transportieren wird.

Die Kammer hat nunmehr die Klage abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass das Abstellen des „Little Home“ im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstelle und die Klägerin über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht verfüge. Zudem stelle das auf der Fahrbahn abgestellte „Little Home“ im konkreten Fall eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

Az. 7 A 4376/19

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover


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