Ein 51-jähriger Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse erfolgreich. Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte zunächst Krankengeld. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Beklagte an, dass der Krankengeldanspruch ruhe.
Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu. Es reiche nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt werde. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig beim Beklagten eingegangen.
Denn der Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.
Urteil vom 07.10.2019, S 9 KR 589/19 – nicht rechtskräftig –
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen