Keine Anrechnung bei Ratenrückzahlung von Verfahrenskostenhilfe

23. März 2022

Zweibrücken/Berlin (DAV). Wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) erhält, muss diese unter Umständen zurückzahlen. Die Raten richten sich nach der Höhe des Einkommens. Regelmäßige Einzahlungen auf ein Sparkonto für die Altersvorsorge dürfen dabei nicht auf die Höhe des Einkommens angerechnet werden.

Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juli 2021 (AZ: 2 WF 128/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau hatte VKH für ein familienrechtliches Verfahren beantragt. Das Amtsgericht ordnete an, dass die Frau monatliche Raten in Höhe von 291 Euro auf die Kosten der Verfahrensführung zu zahlen habe. Der Nachscheidungsunterhalt der Frau sei in voller Höhe bei der Ratenberechnung zu berücksichtigen. Zwar zahle sie monatlich 266 Euro als Altersvorsorgeunterhalt auf ein Sparbuch ein, doch sei dies keine „geeignete Altersvorsorge.“

Doch, ist es, entschied das Oberlandesgericht. Wenn der Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet werde, dürfe er nicht auf den Nachscheidungsunterhalt angerechnet werden. Die Einzahlung auf ein Sparkonto werde dem gerecht. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass der Altersvorsorgeunterhalt in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag einbezahlt werde. Es dürften keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge gemacht werden.

Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de

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