Hartz IV – Bundesverfassungsgericht erklärt eiernd eine Teilschwangerschaft

6. November 2019

Das Urteil ist gefallen und wie erwartet, eiert das Bundesverfassungsgericht um den heißen Brei herum und erklärt, dass der Eingriff ins „überlebende Menschenrecht“ nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, aber ein „bisschen schwanger“ ist noch lange kein Aufschrei, wenn Menschen hungern und jeden „Scheißjob“ annehmen müssen.

Vereinbar … nicht vereinbar … oder doch vereinbar … egal, nervt „uns“ nicht sonst gibt es Sanktionen – super wir haben die Lösung gefunden … 30 % Sanktionen (Hungerstrafe) zum „Maul halten“ – BASTA !!!.

Wie sieht nun eine eiernde Teilschwangerschaft aus:

„Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt.

Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.“

Quelle: Urteil Bundesverfassungsgericht

Das freut hingegen die „Jobcenter – Schreibtischtäter“, welche noch mehr Freiheiten bekommen haben, sich am „Gutdünken und Wohlgefallen“ der Bittsteller fantasievoll und zudem auch straffrei – auslassen können und eigenständig definieren dürfen, was angemessen ist oder nicht.

Wie das dann aussieht –> kleiner Vorgeschmack gefällig?

„Er kann für den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, belastende Sanktionen vorsehen, um so ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen berücksichtigen die Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln knüpft.“

Quelle: Urteil Bundesverfassungsgericht

Zwang vor Würde … und die Wirtschaft ist beim Korkenknallen, denn das „billige Arbeitervolk“ wird weiterhin ihnen gefügig zugeführt. Danke liebes Bundesverfassungsgericht … DANKE !!!

Und hier kommt die Keule:

„Mit dem Grundgesetz kann das dennoch vereinbar sein, wenn diese Sanktion darauf ausgerichtet ist, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden.“

Quelle: Urteil Bundesverfassungsgericht

100 Prozent Sanktion sind auch weiterhin möglich:

„Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind.

Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“

Quelle: Urteil – Randziffer 209

Fazit: Hurra, es gibt ein verschärftes – „Weiter so !!!“ – mit dem Siegel des Bundesverfassungsgerichtes … und alles bleibt wie es ist bzw. eine Verschlimmbesserung wird schnellstens den Schubladen der BA entnommen und in Anwendung gebracht, mit dem Augenzwinkern, dass diese staatlich gemachten Looser (bzw. nur noch 70%iges Grundrecht haben) ja dann wieder versuchen können, dagegen Klage zu führen … na dann, man sieht sich in 15 Jahren wieder vorm Bundesverfassungsgericht.

Anmerkung Sozialticker … kopfschüttelnde Grüße

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