Schleswig/Berlin (DAV). Begegnen sich zwei Fahrzeuge in einer Engstelle müssen sie sich verständigen, wer die Fahrt fortsetzen soll. Ist der Vorrang geregelt (Verkehrszeichen 208 – roter und schwarzer Pfeil), gilt dies für den gesamten Streckenverlauf der Engstelle.
Der Wartepflichtige muss seine Geschwindigkeit stark reduzieren, wenn er die Engstelle in einer Kurve nicht ganz einsehen kann. Notfalls muss er anhalten und zurücksetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. April 2020 (AZ: 7 U 225/19).
Die beiden Fahrzeuge kollidierten in einer engen Kurve. Dort war so eng, dass nur ein Kfz durch passte. An beiden Seiten der Kurve gab es Büsche und Bäume, die die Einsicht erschwerten. Die Beklagte hatte mit dem Verkehrszeichen „roter und schwarzer Pfeil“ den Vorrang vor der Klägerin. Die Klägerin meinte, in die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h eingefahren zu sein.
Das Landgericht sah eine Mithaftung der Klägerin von 70 Prozent als gegeben an. Diese Einschätzung bestätigte das Oberlandesgericht. Beide hätten gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Denn sie hätten sich, als sie in der Engstelle nebeneinanderstanden, sich zwar ausgetauscht, allerdings nicht darüber, wie die Situation aufgelöst werden könnte. Dies ist jedoch Voraussetzung beim Passieren von Engstellen.
Die Klägerin hafte überwiegend, da sie Vorrang der Beklagten nicht beachtete. Sie hatte zwar ausgeführt, dass sie die Beklagte aufgrund der Bäume und Büsche nicht habe sehen können. Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht: Dann hätte sie viel langsamer in die Kurve fahren müssen, als mit den von ihr angegebenen 40-50 km/h. Sie hätte sicherstellen müssen, dass kein Fahrzeug entgegenkommt. Im Zweifel hätte sie dann rechtzeitig anhalten und zurücksetzen müssen.
Quelle und Informationen: www.verkehrsrecht.de