Mit einem Beschluss hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die aufschiebende Wirkung der Klage eines Betreibers von Mietwaschplätzen gegen eine mündliche Schließungsverfügung der Stadt Osnabrück vom 23. April 2020 angeordnet.
Bei den hier betroffenen Mietwaschplätzen fahren die Nutzer in zu den Seiten hin abgeschlossene Boxen und können dort mit münzbetriebenen Hochdruckreinigern ihr Kraftfahrzeug reinigen. Zunächst wurde den Beteiligten nur ein entsprechender Tenor zugestellt.
Die Kammer ist der Ansicht, dass es bereits an einer Verbotsnorm für die ausgesprochene Verfügung fehle; die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus enthalte kein entsprechendes Verbot. Im Übrigen sei eine Gefährdungserhöhung durch den Betrieb eines Mietwaschplatzes für die Verbreitung des Corona-Virus nicht erkennbar. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer seien sogar Friseurläden wieder geöffnet, die – anders als Mietwaschplätze – sogar Kontakt zwischen Menschen unter dem Mindestabstand denklogisch erforderten.
Ein Kontakt mit Dritten sei beim Benutzen der Mietwaschboxen demgegenüber ausgeschlossen. Auch im unmittelbar benachbarten Nordrhein-Westfalen sei ein derartiger Betrieb etwa zulässig, ohne dass sich die Infektionsgefahr erhöhe.
Der Beschluss (3 B 22/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann nach Zustellung der Gründe binnen zwei Wochen vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück