Ausschluss von Klassenfahrt bei Fehlverhalten rechtens

24. Juli 2019

Der Antragsteller besucht die 6. Klasse einer Gesamtschule im Kreis Heinsberg. Nach den Feststellungen des Gerichts enthält das Klassenbuch (jedenfalls) für den Zeitraum Anfang April 2019 bis Anfang Mai 2019 acht Eintragungen über Fehlverhalten.

Am 9. Mai 2019 führte der Sonderpädagoge der Schule auf Bitten der Schulleitung ein Gespräch mit fünf Schülern der Klasse 6 – darunter dem Antragsteller – über Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Der Antragsteller störte mehrfach das Gespräch, unter anderem, indem er einen seiner Schuhe auszog und gegen die Nase eines Mitschülers hielt. Daher brachte der Sonderpädagoge den Antragsteller in einen benachbarten Unterrichtsraum und forderte ihn auf, dort auf ihn zu warten, bis er mit den vier anderen Schülern gesprochen habe; im Anschluss wolle er dann mit ihm reden. Der Antragsteller verließ aber ohne Rücksprache das Schulgebäude. Darauf im Rahmen des Elternsprechtages in Gegenwart seiner Eltern von dem Sonderpädagogen angesprochen, erklärte der Antragsteller, er sehe keinen Redebedarf.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilkonferenz der Schule beschlossen habe, ihn wegen „Missachtung von Lehreranweisungen“ von der für den 02. Juli 2019 vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen.

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. In dem Beschluss der 9. Kammer vom 01. Juli 2019 heißt es zur Begründung:

Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig. Nach den Klassenbucheinträgen und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zeige, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten. Von einem solchen Fehlverhalten des Antragstellers sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sonderpädagogen auch am 9. Mai 2019 auszugehen. Insoweit falle im Übrigen auf, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern zwar mehrfach die Unrichtigkeit des Sachverhalts andeuten, aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Schilderung vorlegen, was sich aus ihrer Sicht am 9. Mai 2019 zugetragen haben soll.

Das Fehlverhalten sei auch gewichtig, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf angewiesen seien, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verantwortlich ausüben können. Insbesondere dann, wenn Eltern und Schule – wovon im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen sei – nicht gemeinsam an einem Strang zögen, um Verhaltensweisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erschweren oder sogar unmöglich machen, könnten rein pädagogische Maßnahmen früher zugunsten von Schulordnungsmaßnahmen aufgegeben werden.

Gegen den Beschluss können der Schüler bzw. seine Eltern Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet

Aktenzeichen: 9 L 752/19

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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