Die Verfassungsschutzbehörde im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen muss einer betroffenen Person, die Auskunft von Daten begehrt, die bei der Verfassungsschutzbehörde über sie gespeichert sind, weder Auskunft über die Herkunft der gespeicherten Daten noch zu operativen Vorgängen erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 27. Juni 2025 entschieden.
Keine Auskunft zu operativen Vorgängen
28. Juni 2025 28. Juni 2025