Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung betont, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Elektrofahrzeuge gilt, selbst wenn das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angebracht ist. Die Rechtslage sei dabei so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zusatzzeichen Luftreinhaltung gilt auch für Elektrofahrzeuge
23. Juni 2025 21. Juni 2025