Zusatzzeichen Luftreinhaltung gilt auch für Elektrofahrzeuge

21. Juni 2025

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung betont, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Elektrofahrzeuge gilt, selbst wenn das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angebracht ist. Die Rechtslage sei dabei so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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