Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch den Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).
Kein Grabstein vom Sozialhilfeträger bei Missachtung eines Bestattungswunsches auf einem Rasengrab
25. März 2025 26. März 2025