Potsdam/Berlin (DAV). Der Antrag auf Zulassung einer Zweigpraxis kann abgelehnt werden, wenn sich durch die Zweigpraxis keine Verbesserung der Patientenversorgung vor Ort ergibt. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 (AZ: L 24 KA 26/16).
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KV) hatte den Antrag eines Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie aus Sachsen auf eine Zweigpraxis abgelehnt. Die Zweigpraxis in Brandenburg hätte am Freitagnachmittag und Samstagvormittag geöffnet sein sollen. Mit der geplanten Zweigpraxis würde sich die ärztliche Versorgung vor Ort nicht verbessern, entschied der Zulassungsausschuss.
Die Klage des Arztes gegen die Ablehnung blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Weder bestehe vor Ort eine Unterversorgung von Patienten noch ergebe sich durch die Zweigpraxis eine qualitative Verbesserung der Versorgung (etwa durch ein größeres Leistungsspektrum). Auch was eine mögliche quantitative Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung betraf, war das Gericht skeptisch. Zwar könnte das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden eine solche quantitative Verbesserung des Versorgungsangebots darstellen. Dass die Zweigpraxis das anbieten wolle, führe aber noch nicht zwingend zu einer Verbesserung der Versorgung von Versicherten.
Nachteile könnten sich daraus ergeben, dass die Patienten für die weitere Behandlung in der Woche einen anderen Arzt aufsuchen müssten. Das verursache mehr Aufwand und zusätzliche Kosten und mache die Versorgung durch eine Zweigpraxis unwirtschaftlich. Der Arzt biete damit eine notärztliche Versorgung zu bestimmten Sprechzeiten, nicht aber eine hausärztliche. Vor diesem Hintergrund sei es nicht fehlerhaft, wenn die KV davon ausgehe, dass die Nachteile überwögen und sie die Zweigpraxis nicht genehmigt habe.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein