Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei einem behinderten Menschen, dessen Zustand nicht den gesetzlichen Regelbeispielen entspricht (kein Querschnittslähmung, keine Amputationen der unteren Gliedmaße), der aber aufgrund der Schwere seiner Beeinträchtigungen mit diesem Personenkreis gleichzustellen ist, weil sich seine verschiedenen Gesundheitsstörungen in ihrer Kombination derart ungünstig auf sein Gehvermögen auswirken, so dass ihm die Fortbewegung nur unter vergleichbaren körperlichen Anstrengungen wie Angehörigen des in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG näher bezeichneten Personenkreises möglich ist.
Quelle: Kommentierung Dr. Manfred Hammel zum Sozialgerichtsurteil Detmold vom 6. Januar 2017 (Az.: S 14 SB 1421/15)