Die reine Zahlungsaufforderung – ohne zusätzliche Festsetzung einer Mahngebühr – stellt keinen Verwaltungsakt dar, weshalb gegen sie der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zulässig ist (Gerichtsbescheid vom 08.03.2017, S 21 AS 7193/16; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, Az.: L 3 AS 1373/17).
Mit Schreiben vom 19.06.2016 – benannt als Zahlungsaufforderung – teilte die beklagte Agentur für Arbeit der Klägerin mit, sie habe die am 30.05.2012 fällige Forderung des Jobcenters R. in Höhe von 6.287,19 Euro noch nicht beglichen. Das Jobcenter R. habe die Beklagte mit der Wahrnehmung des Forderungseinzugs betraut. Das Schreiben enthielt zudem eine Aufstellung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters R. aus denen sich die Forderung in Höhe von 6.287,19 Euro zusammensetzte. Gegen das Schreiben vom 19.06.2016 erhob die Klägerin Widerspruch; eine Begründung erfolgte nicht.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 als unzulässig zurück. Die angefochtene Zahlungserinnerung stelle keinen Verwaltungsakt dar, weshalb der Widerspruch unzulässig sei. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart mit der Begründung, ihr sei nicht ersichtlich, warum sie einen Betrag in Höhe von 6.287,19 Euro zurückzahlen solle. Sie habe stets alle geforderten Beträge fristgerecht zurückgezahlt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 SGB X zulässig. Ein Verwaltungsakt sei jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei (§ 31 Satz 1 SGB X).
Eine Zahlungsaufforderung stelle demnach keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthalte; sie entscheide nicht über die Begründung einer Forderung, sondern solle den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig seien. Es handle sich bei ihr lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen, die nicht selbständig anfechtbar sei. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen die Aufhebung- und Erstattungsbescheide des Jobcenters R. habe wenden wollen, sei der Widerspruch ebenfalls wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) unzulässig.
Quelle: SG Stuttgart