Zahlungsansprüche bei der Verpachtung von Landwirtschaftsflächen

19. Februar 2018

Pächter oder Verpächter – wem steht bei Pachtende eines vor dem 31.12.2014 abgeschlossenen Vertrages über die Verpachtung von Landwirtschaftsflächen nebst Zahlungsansprüchen die dem Pächter nach der EU- Agrarreform 2015 “neu” zugewiesene Prämie zu?

Diese Rechtsfrage, die seit der jüngsten europäischen Agrarreform deutschlandweit Landwirte, deren rechtliche Berater und die Experten aus den Berufsverbänden umtreibt, ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des Landwirtschaftssenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, der für die Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen aller Landwirtschaftsgerichte aus Rheinland-Pfalz zuständig ist.

Der Fall: Ein Landwirtsehepaar hatte im Jahr 2007 Ackerland sowie eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Ansprüchen auf den Erhalt von EU-Fördermitteln (sog. Zahlungsansprüche) bis zum Jahresende 2016 verpachtet. Aufgrund der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche zum 31.12.2014 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit. Dem Pächter wurde jedoch auf der Grundlage der beihilfefähigen Pachtfläche auf seinen Antrag hin in 2015 eine gleichhohe Anzahl von Zahlungsansprüchen neu zugewiesen.

Bei Pachtende gab der Pächter die Ackerfläche zurück, verweigerte jedoch die Übertragung der “neuen” Zahlungsansprüche, weil diese ihm persönlich als Betriebsinhaber zugeteilt worden seien. Die Verpächter erhoben gegen ihn daraufhin mit Erfolg Klage zu dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht Alzey auf Übertragung einer der Pachtfläche entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen. Mit seiner Berufung dagegen hatte der Pächter beim Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Weil in der EU-Agrarreform 2015 kein grundsätzlicher Wechsel des Fördersystems liegt, umfasst die pachtvertraglich begründete Rückgabepflicht, so die Erwägungen im Urteil des Oberlandesgerichts, nicht nur die bei Vertragsschluss gültigen und später untergegangenen EU-Beihilfen, sondern auch die an deren Stelle 2015 ersatzweise “neu” eingeführten Zahlungsansprüche. Unabhängig davon bestehe im konkreten Fall kein Zweifel daran, dass die Vertragsparteien, wenn sie die Agrarreform 2015 vorhergesehen hätten, auch die Übertragung der dem Pächter zugeteilten neuen Zahlungsansprüche an die Verpächter bei Pachtende vereinbart hätten; das folge aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages. Eine andere Beurteilung würde dem Pächter einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn verschaffen.

Weil die entschiedene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den Landpachtverkehr hat und sich auch künftig in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, hat das Pfälzische Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az. 4 U 111/17 Lw, Urteil vom 15.02.2018).

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht

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