Die Klägerin, Eigentümerin eines 205 m² großen Wohnhauses, scheiterte mit ihrem Begehren die ihr gewährten SGB II-Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erhalten. Nach Ansicht der Richter der 18. Kammer des Sozialgerichts Detmold war die Klägerin aufgrund ihres Vermögens in Form des Wohnhauses nicht hilfebedürftig. Zwar gehört ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe zum so genannten Schonvermögen. Als angemessen wird dabei nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnhausgröße von 130 m² angesehen.
Bei weniger als 4 Personen reduziert sich der Grenzwert, mindestens ist jedoch ein Wert von 90 m² zugrundezulegen. Da die Klägerin das Wohnhaus mit ihrer Tochter bewohnte, überstieg die Wohnfläche die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte. Das Wohnhaus war als Vermögensgegenstand auch verwertbar. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten hätte es zum Verkehrswert innerhalb von zwölf Monaten verkauft werden können. Auf die Frage, ob eine Verwertung durch weitere Beleihung möglich wäre, kam es nach Auffassung des Sozialgerichts nicht an. Es darf von den milderen Formen wie Vermietung oder Beleihung nur Gebrauch gemacht werden, soweit dies zur Deckung des Bedarfs ausreicht. Die Verwertung des Wohnhauses durch Verkauf ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Davon ist nur auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum „wirklichen Wert“ eines Vermögensgegenstandes steht. Anhaltspunkte hierfür sahen die Richter nicht. Da der Verkehrswert des Hauses nach Abzug von Verbindlichkeiten den Vermögensfreibetrag der Klägerin deutlich überstieg, kam eine Gewährung der Leistungen als Zuschuss mangels Hilfebedürftigkeit nicht in Betracht. Allerdings bestand für die Klägerin ein Anspruch auf darlehnsweise Leistungen, weil die Verwertung eines Wohnhauses eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nimmt.
Urteil vom 25.10.2016, Az: S 18 AS 924/14. nicht rechtskräftig, Az.: L 2 AS 2303/16
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Anmerkung Sozialticker – Hartz IV und seine enteignenden Folgen. Fehlt eigentlich nur noch in der Begründung: “Futtern sie doch den Kitt aus den Fenstern” – und der Gesetzgeber würde feuchten Schrittes zur nächsten Hartz V Reform kommen. Vielleicht hätte ein geschulter Blick ins GG 14. “(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” – da Abhilfe schaffen können und gleichgeartete Opfer zusammengebracht. In einer Art WG Bildung, hätte die Enteignung umgangen werden können, aber dies möchte der Gesetzgeber wohl nicht – er will Armut, Hunger, Elend und willige Arbeitssklaven ohne Hemd überm Arsch. Das Ziel ist zumindest schon erreicht worden – und dies nur, weil Hartz IV Bettler außerhalb des GG geführt werden. Obwohl, den Bundespräsidenten setzt man ja auch vor die Tür, wenn er arbeitslos geworden ist. Nur dazwischen scheint es keine bunten Farben mehr zu geben – komische Welt. Hauptsache ein Jeder ist kräftig mit dabei.