Wohngeldgesetz 2016 – Gesetz mit Fallen

4. Dezember 2015

Grundlage bleibt das Wohngeldgesetz (WoGG), welches am 1. Januar 2009 in Kraft trat [BGBl. I, 2008, Nr. 42, S. 1856 ff.]. Die Änderungen im WoGG 2016 [BGBl. I, 2015, Nr. 38, S. 1610 ff.] beziehen sich also auf das WoGG 2009.

Grundsätzlich ist festzustellen, daß bei Inkrafttreten eines neuen WoGG die Ermittlungsdaten bereits zwei, drei Jahre alt sind.

Die letzten Änderungen sind aus dem Jahre 2001 – 2005 änderte nicht die Beträge, sondern paßte das WoGG „nur“ dem „Hartz IV“ an – , 2009 und jetzt 2016. Wird der zeitliche Vorlauf der Datenermittlung hinzugenommen, so sind die Daten vom 31. Dezember 2006 [BRatDrs. 128/15, S. 34] für WoGG 2009 bzw. 31. Dezember 2012 [BTDrs. 18/4897(neu), S. 67] für WoGG 2016.

Positiv ist zu vermerken, daß das Wohngeld nun an die Vorschriften für Mietspiegel (§§ 558c,d BGB) angepaßt werden soll, also alle zwei Jahre neu zu ermitteln ist (§ 39 WoGG). Denn die Werte WoGG 2016 holen nur nach, was die Preisentwicklung seit 2009 ergeben hat, d.h. bereits 2017 sind die Tabellenwerte WoGG 2016 überholt.

Es steht allerdings zu befürchten, daß dies nur ein Schritt dahin ist, die Tabellenwerte WoGG bald gesetzlich in den § 22 SGB II aufzunehmen. Das würde nicht nur den kommunalen Trägern SGB II/SGB XII die Kosten für KdU-Gutachten ersparen, sondern auch jede weitere hinhaltende BSG-Rechtsprechung überflüssig machen, und nach 10-15 Jahren wäre auch die „Hartz IV“-Realität dort angekommen, wo vor 2005 die Sozialhilfe(BSHG)-Realität bereits war.

Seit 2005 wurde das WoGG immer mit dem SGB II („Hartz IV“) abgestimmt.

Die Regelung § 40 Abs. 4 SGB II a.F., wonach bei Erstattungsforderungen gemäß § 50 SGB X 56% der KdU-Leistungen wegen des Ausschlusses vom WoG-Bezug nicht zu erstatten seien, ist ab 1. Januar 2016 durch das 9. SGB II-ÄndG gekippt. Begründung: der durch das WoGG 2016 mögliche nachträgliche Bezug von WoG-Leistungen.

Dies richtet sich in erster Linie gegen zwangsverrentete Personen.

Wird nachträglich im Rahmen von §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II eine Rentenleistung bewilligt, so geht diese über auf den SGB II-Leistungsträger. Mit den neuen Regelungen des 9. SGB II-ÄndG können ab 1. Januar 2016 SGB II-Leistungen nur vorläufig bewilligt werden, mit der Folge, daß insbesondere gegen zwangszuverrentende Personen dieses Mittel eingesetzt wird. Der SGB II-Leistungsträger braucht dann nicht mehr im Klagewege die Leistung vom Hilfeempfänger bzw. von der Hilfeempfängerin zurückzufordern, sonder kann sie direkt vom Rentenversicherungsträger überleiten. Gleichzeitig können nachträgliche Wohngeld-Leistungen ebenfalls gemäß § 104 SGB X auf den SGB II-Leistungsträger übergeleitet werden.

Da die Grundsicherung im Alter mit den günstigen Bedingungen erst ab 65+ Jahren greift, kann der SGB XII-Leistungsträger bei Zwangsverrenteten auch deren Kinder gemäß § 94 SGB XII zum Elterunterhalt heranziehen. Dies kann über § 104 SGB X auch der WoG-Leistungsträger, wenn er im Erstattungswege bei Zwangsverrenteten für den SGB II-Leistungsträger eintreten muß.

Wie gesagt, es ist hier nicht nur ein großer Verschiebebahnhof eröffnet zulasten von Rentenkasse, WoG-Leistungsträger und SGB XII-Leistungsträger zugunsten des SGB II-Leistungsträgers, sondern auch zugunsten des WoG-Leistungsträgers und SGB XII-Leistungsträgers und zulasten der Kinder von Zwangsverrenteten.

Nachfolgend wird das ab 2016 geltende Wohngeldrecht rückwärts betrachtet. Dies bietet sich zum Teil aus Verständnis- und systematischen Gründen an, zum Teil aus dramatischen Gründen, weil so der dickste Hammer am Schluß kommt.

Sofern den Paragraphen keine Gesetzesbezeichnung folgt, handelt es sich um Paragraphen des Wohngeldgesetzes (WoGG).

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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau

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