Widerruf einer Pflegeerlaubnis rechtswidrig

1. Juni 2017

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Widerruf einer Pflegeerlaubnis für ein fünfjähriges Kind, den die Stadt Iserlohn auf den Verdacht des Verbreitens und Besitzens kinderpornografischen Materials gestützt hatte, gegenüber der Pflegemutter rechtswidrig war.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren seinerzeit Pflegeeltern für drei minderjährige Kinder, so auch für einen fünf Jahre alten Jungen, den sie nahezu von Geburt an im Rahmen der Vollzeitpflege betreut hatten. Im Oktober 2013 informierte die Klägerin das Jugendamt der Stadt Iserlohn darüber, dass soeben eine polizeiliche Hausdurchsuchung stattgefunden habe und der Verdacht bestehe, dass von einem Computer in ihrem Haushalt kinderpornografisches Material heruntergeladen und weitergegeben worden sei. Ihr Ehemann habe den gemeinsamen Haushalt bereits vorübergehend verlassen. Von der Kriminalpolizei erfuhr das Jugendamt, dass nach ersten Ermittlungsergebnissen mehrere hundert kinderpornografische Dateien auf dem beschlagnahmten Rechner gefunden worden seien, und zwar ausschließlich in dem passwortgeschützten Benutzerprofil des Ehemannes der Klägerin. Dort habe es auch Chatverläufe gegeben, in denen pädophiles Verhalten beschrieben worden sei. Die Beklagte widerrief die der Klägerin und ihrem Ehemann erteilte (befristete) Pflegeerlaubnis für den fünfjährigen Jungen unter Hinweis auf das gegen beide geführte Ermittlungsverfahren und nahm die Pflegekinder aus dem Haushalt der Pflegeeltern heraus. Seitdem sind die Kinder anderweitig untergebracht. Die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie die Feststellung erstreiten wollte, dass der Widerruf der – zwischenzeitlich durch Fristablauf erloschenen – Pflegeerlaubnis ihr gegenüber rechtswidrig war, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Zur Begründung hat der 12. Senat ausgeführt: Der Widerruf der Pflegeerlaubnis sei gegenüber der Klägerin rechtswidrig erfolgt. Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege sei zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet sei und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden. Diese Voraussetzungen hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nicht vorgelegen. Von der Klägerin selbst sei keine relevante Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen. Insbesondere habe ein gegen sie gerichteter konkreter Verdacht des Verbreitens oder Besitzens kinderpornografischen Materials nach damaligem Stand des polizeilichen Ermittlungsverfahrens schon nicht mehr bestanden. Es sei lediglich eine von ihrem Ehemann ausgehende Kindeswohlgefährdung in Betracht gekommen. Insoweit habe sich die Klägerin jedoch bereit und imstande gezeigt, diese (unterstellte) Gefährdung abzuwenden. Unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens habe sich die Klägerin – im Einvernehmen mit dem Jugendamt der Beklagten – klar dafür ausgesprochen, dass ihr Ehemann den Familienhaushalt vorübergehend verlässt. Dass er dann zunächst im – auch in Iserlohn, allerdings mehrere Kilometer entfernt gelegenen – Haus ihres Vaters untergekommen sei, sei auch in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen. Ein Abbruch jeglichen Kontakts zu ihrem Ehemann, wie von der Beklagten im Klageverfahren gefordert, sei von der Klägerin nicht zu erwarten gewesen. Bei der Entscheidung über einen Widerruf der Pflegeerlaubnis habe die Beklagte auch zu berücksichtigen gehabt, dass die abrupte Trennung der Pflegekinder von ihren Pflegeeltern eine Traumatisierung herbeiführen könne und die Pflegefamilie ihrerseits unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehe, wenn – wie hier der Fall – in einem länger andauernden Pflegeverhältnis eine gewachsene Bindung entstanden sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 12 A 114/15 (I. Instanz VG Arnsberg 11 K 3592/13)

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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