Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, ist abhängig beschäftigt

2. Januar 2017

… und damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr eigenes Kfz einsetzen müssen, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Dies entschied in einem veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Freie Mitarbeiterin im Servicebereich beantragt Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status

Eine Frau aus dem Landkreis Offenbach ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte die 64-jährige Frau Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Firma bestimme das Tätigkeitsgebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Rentenversicherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.

Der Einsatz eines eigenen Fahrzeugs allein begründet keine selbstständige Tätigkeit

Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

AZ L 1 KR 57/16 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…).
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

§ 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind, (…)

§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
sind; (…)

§ 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch SGB XI

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. (…)

Quelle: Presse Hessisches Landessozialgericht

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