Ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn hierin Leistungsempfänger/innen Pflichten auferlegt werden, deren Erfüllung objektiv unmöglich ist, weil der maßgebliche Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit liegt.
Die im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsakts Leistungsempfänger/innen auferlegten Bewerbungsbemühungen dürfen sich nur auf zumutbare Beschäftigungsverhältnisse richten.
Hier sind von einem Jobcenter zunächst stets die auf seiten von Antragsteller/innen bestehenden, einer beruflichen Eingliederung entgegen stehenden Kompetenzdefizite zu ermitteln und unter Wahrung des Grundsatzes der Nachrangigkeit geförderter Arbeitsverhältnisse (wie Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II) sowie dem spiegelbildlichen Vorrang der Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt in eine sachgerecht durchzuführende Abwägung gegenüber den bestehenden individuellen Fördermöglichkeiten zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) einzustellen.
Quelle: Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 27. April 2016 (Az.: S 21 AS 485/16.ER) und Caritasverband für Stuttgart e. V.