Die Beweislast für das Vorliegen einer vorsätzlichen Weigerung oder die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegt stets beim Jobcenter.
“Eine Weigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II setzt stets die vorsätzliche Ablehnung eines bestimmten, vom Jobcenter geforderten Verhaltens oder die zielgerichtete Verweigerung, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen bzw. den vom SGB II-Träger geforderten Nachweis zu führen, voraus.
Insbesondere die erheblichen Einschnitte in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum als Rechtsfolgen der Sanktionierung nach Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II i. V. m. den §§ 31a und 31b SGB II) lassen für eine Absenkung und einen Wegfall des Alg II (§ 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II) ein nur fahrlässiges Fehlverhalten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht ausreichen.
Die Beweislast für das Vorliegen einer vorsätzlichen Weigerung oder die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegt stets beim Jobcenter.
Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist nicht erfüllt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sich auf einen entsprechenden Hinweis des SGB II-Trägers hin lediglich verspätet beworben hat, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er durch die verspätete Abgabe seiner Bewerbung ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindern wollte.
Dies gilt gerade dann, wenn dem Alg II-Empfänger mehrere Vermittlungsvorschläge zugestellt worden waren, und der Antragsteller auch verschiedene Eigenbemühungen unternahm.
Für ein lediglich fahrlässiges Verhalten spricht zudem ein umgehendes Nachholen der Bewerbung in ansprechender Form.
An einer Konkretheit der entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabdingbaren Rechtsfolgenbelehrung fehlt es, wenn ohne Bezug zu den konkreten Mitwirkungspflichten des Adressaten des Bescheids vom SGB II-Träger dort lediglich eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten genannt oder der reine Gesetzestext in einer Rechtsfolgenbelehrung wiedergegeben wird, die in einer deutlich kleineren Schriftgröße gehalten ist als der Rest des Textes, was ein flüssiges Lesen und Verstehen erschwert.” – kommentiert Dr. Manfred Hammel den Beschluss vom Sozialgericht Cottbus.
Quelle: Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 12. August 2016 (Az.: S 40 AS 1768/16.ER)