Der Kläger war seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee und Kaffeeautomaten vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzte er – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch – ein Firmenfahrzeug. Die Beklagte schaffte im Jahre 2015 zur Modernisierung ihres Fuhrparks neue Fahrzeuge an. Sie entschied sich, das für den Kläger angeschaffte Fahrzeug mit einer auffälligen Werbung zu versehen. Auf Weisung der Beklagten nutzte der Kläger, der hauptsächlich in Düsseldorf und Köln auslieferte, das neue Fahrzeug erstmals Ende Juni 2015. Es war so lackiert, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckte, die Tür sei aufgeschoben. Es waren sodann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen.
Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich dahingehend äußerte, mit einem solchen “Puffauto” und “Zirkusauto” keine Geschäfte tätigen zu wollen. Der Kläger verließ anschließend das Betriebsgelände. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.6.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2015.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach erhobenen Klage hatte der Kläger betreffend die fristlose Kündigung Erfolg. Ein Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Die Beklagte habe den Kläger zuvor abmahnen müssen. Die fristlose Kündigung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts der langen Beschäftigungsdauer die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Betreffend die ordentliche Kündigung hatte die Klage keinen Erfolg. Da es sich bei der Beklagten um einen Kleinbetrieb handelte, genoss der Kläger keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Die Kündigung habe den Kläger nicht wegen seiner Homosexualität benachteiligt. Das Arbeitsgericht konnte nicht feststellen, dass dies das Motiv der Zuweisung des Fahrzeugs an den Kläger war.
Gegen das Urteil das Arbeitsgericht hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Damit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit dem 31.12.2015 sein Ende gefunden hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Landesarbeitsgericht die Frage zu beantworten haben, ob die Arbeitgeberin zur sofortigen, d.h. fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 1381/15
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen