Ein Düsseldorfer Arzt war mit seiner Klage gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein vor dem Sozialgericht Düsseldorf auf Erteilung einer Genehmigung zur Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erfolglos. Der Kläger ist ein approbierter Allgemeinmediziner, der 2013 wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt wurde. Er verzichtete Ende 2014 im Rahmen eines Vergleichs unwiderruflich auf seine kassenärztliche Zulassung.
Mitte 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen versorgen zu dürfen. Dabei werden die ärztlichen Leistungen mit der Beklagten abgerechnet, Kostenträger ist das Land NRW. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Kläger aufgrund seines Abrechnungsbetrugs ungeeignet sei. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe sich zwischenzeitlich Wohlverhalten und die damaligen Verfehlungen lägen so lange zurück, dass sie seiner Geeignetheit nicht entgegenstünden.
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Beklagten. Grundsätzlich könne Privatärzten auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erteilt werden. Dies setze jedoch die Eignung des betroffenen Arztes voraus. Die Beklagte müsse darauf vertrauen dürfen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Eine ordnungsgemäße Leistungserbringung und exakte Abrechnung seien nämlich nur eingeschränkt von der Beklagten überprüfbar. Das Vertrauen in den Kläger sei auch noch nicht wiederhergestellt. Regelmäßig müsse dafür eine Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren verstreichen. Gerechnet ab dem Entzug der Zulassung oder wie hier dem Verzicht auf die Zulassung seien noch keine fünf Jahre vergangen. Die Beklagte halte den Kläger daher zu Recht für ungeeignet.
Urteil vom 20.09.2017 – S 2 KA 16/17 – nicht rechtskräftig –
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen