Wartezeit von 45 Jahren nicht erreicht

17. August 2017

Die Revisionen der Kläger waren erfolglos. In beiden Fällen ist die für die Zuerkennung einer Rente für besonders langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, auf die es jeweils streitentscheidend ankommt, können hierauf nicht angerechnet werden, weil keiner der in § 51 Abs 3a S 1 Teils 3 SGB VI abschließend umschriebenen Ausnahmefälle vorliegt.

Insbesondere lag – was jeweils allein in Betracht kommt – kein Fall der “Insolvenz” vor, der (mittelbar) die Beendigung der Beschäftigung der Kläger und damit den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bedingt haben könnte. Der für den vorliegenden Zusammenhang im Gesetz nicht näher umschriebene und im Gesetzgebungsverfahren nicht thematisierte Rechtsbegriff der Insolvenz erfordert unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm sowie in Übereinstimmung mit der regelmäßigen Vorgehensweise des Gesetzgebers in den übrigen Büchern des SGB insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit stets, dass sich die Beendigung der Beschäftigung als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die Insolvenzordnung gelenkten Tätigkeit darstellt.

Diese Voraussetzung ist weder bei Maßnahmen vor Einleitung des Insolvenzverfahrens zur Abwehr einer erst für die Zukunft befürchteten “Insolvenz” (Fall 1) noch erst recht bei Beendigung der Beschäftigung aus sonstigen Gründen (Fall 2) erfüllt. Ein erweiterndes Verständnis der Norm in dem Sinn, dass jede unfreiwillige und unverschuldete Beendigung der Beschäftigung ausreichen könnte, ist mit deren Wortlaut und ihrem engen Ausnahmecharakter als Regelung allein aus der Sphäre des Arbeitgebers stammender bestimmter Gründe im Rahmen der Missbrauchsabwehr unvereinbar.

Gegen dieses Verständnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Dem Gesetzgeber, dem es im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit frei stand, bestimmte Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen, war es – vergleichbar der Rechtslage bei Stichtagsregelungen – nicht verwehrt, von dieser Grundregel zur Verhinderung einer missbräuchlichen Frühverrentung für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn Ausnahmen zu machen.

Ebenso ist im Rahmen der Rückausnahmeregelung die Begünstigung derjenigen, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, gegenüber denjenigen, die aus anderen betriebsbedingten Gründen (Fall 1) ihren Arbeitsplatz verloren haben, durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Anders als in sonstigen Fällen eines betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes verliert der Arbeitgeber im Fall der Insolvenz und der vollständigen Geschäftsaufgabe die (unkontrollierte) Verfügungsbefugnis über seinen Betrieb oder fällt dieser als Basis von Beschäftigungen weg, mit der Folge, dass zumindest im Regelfall rechtlich oder faktisch eine missbräuchliche Beendigung der Beschäftigung durch ein Zusammenwirken der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen ist. Erst recht wird die vom Kläger im Fall 2 repräsentierte Personengruppe derjenigen, die aus persönlichen Gründen ihren Arbeitsplatz aufgegeben haben, nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen benachteiligt, die ihren Arbeitsplatz allein aus Gründen, die aus der Sphäre des Arbeitgebers resultieren, verloren haben.

Quelle:

SG Stade
LSG Niedersachsen-Bremen
Bundessozialgericht – S 9 R 5/15 –
– L 2 R 517/15 –
– B 5 R 8/16 R –

SG Ulm
LSG Baden-Württemberg
Bundessozialgericht – S 10 R 986/15 –
– L 9 R 695/16 –
– B 5 R 16/16 R –

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