Warn- und Hinweisfunktion ausgesprochener Kostensenkungsaufforderung

26. August 2018

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2018 – Az.: L 11 AS 561/18.B.ER. Die Warn- und Hinweisfunktion der nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgesprochenen Kostensenkungsaufforderung bleibt auch bei einem kurzzeitigen (z. B. viermonatigen) Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug weiterhin wirksam.

Gegenüber einem Leistungsempfänger, dem aufgrund seiner im Wesentlichen unverändert gebliebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Unangemessenheit seiner Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) aus einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung noch gut bekannt ist, hat das Jobcenter bei einem erneuten Eintritt dieser antragstellenden Person in den SGB II-Leistungsbezug deshalb auch keine erneute – letztlich gleichlautende – Kostensenkungsaufforderung zur Kenntnis zu geben.

Bei einem Wiedereintritt in den Leistungsbezug muss der SGB II-Träger dem Leistungsbezieher allerdings eine (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einräumen. Dieser spezielle Zeitraum soll sicherstellen, dass dem Alg II-Empfänger eine Umsetzung der Kostensenkungsaufforderung auch tatsächlich möglich ist. Hierzu gehört die Ermöglichung einer ausreichenden Vorbereitungszeit zur Suche einer neuen Wohnung, zum Abschluss eines neuen Mietvertrags, zur fristgerechten Kündigung des noch bestehenden Mietverhältnisses, der Durchführung des Umzugs oder einer Untervermietung.

Als eine angemessene (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann ein Zeitraum von drei Monaten eingeschätzt werden.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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