LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2018 – Az.: L 6 AS 105/18.B.ER und L 6 AS 117/18.B.PKH. Der Wert der als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erachtenden Miete bestimmt sich bei einem Vier-Personen-Haushalt lediglich anhand von drei bedürftigen Personen, wenn ein Familienmitglied bereits seinen notwendigen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen heraus vollständig decken kann.
Diese Person ist gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gelangt zur Anwendung, wenn der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen räumlichen Umfeld keine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom Jobcenter festgesetzten Mietobergrenze – trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen dieser Antragsteller/innen – gegenwärtig zur Verfügung steht.
Die persönliche Situation von Antragsteller/innen (z. B. eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld) kann die Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft einschränken. Dies ist gerade dann der Fall, wenn bei einem Wohnungswechsel in entferntere Stadtteile ein Rückgriff auf die bestehende soziale Infrastruktur verloren ginge, was insbesondere bei einer eine Umschulung durchlaufenden Mutter von drei minderjährigen Kindern, von denen zwei auf den Besuch der betreuten Grundschule angewiesen sind, sehr negative Folgen hätte.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel