Die Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum einen Fanshop, in dem Fanartikel der Fußballmannschaft eines Bundesligisten veräußert werden. Die Klägerin war dort seit dem Jahr 1999 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden als Verkäuferin tätig. Der Shop bestand aus einem ca. 180 m2 großen Verkaufsraum und einem ca. 27 m2 großen Lagerraum. Die Beklagte hatte den Lagerraum mit Videoüberwachungskameras ausgestattet. Neben Lagerregalen und Tresoren befand sich in dem Lagerraum ein Sitzbereich, bestehend aus einem Tisch und Stühlen. Dieser wurde von den Mitarbeitern für Pausen und kurze Unterhaltungen genutzt. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Lagerraum sowie hilfsweise im Pausenbereich.
Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf folgende Aspekte hingewiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin auch länger als sechs Stunden eingesetzt wird und Anspruch auf eine Pause hat. Es steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass es grundsätzlich eines Pausenbereichs bedarf. Streitig ist vielmehr Art und Umfang der Video-überwachung. Die Kammer hat ausgeführt, dass im Hinblick auf den gemischt genutzten Raum das Interesse der Beklagten an der Sicherung ihres Eigentums und ihre unternehmerische Freiheit als auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jeweils berechtigte Interessen seien. Diese müssten zueinander zum Ausgleich gebracht werden. Es könne möglich sein, dass dies der Fall ist, wenn die Kameraeinstellungen – wie von der Beklagten behauptet – den Pausenbereich nicht mehr erfassten. Ob dies so war bzw. so ist, müsste ggf s. aufgeklärt werden.
Zu prüfen sei weiter, ob die Art der Kamera ihrem Anschein nach die Befürchtung einer nicht zu kontrollierenden und immer veränderlichen Überwachung befürchten lasse. Zu all diesen Aspekten hat die Kammer sich nicht abschließend festgelegt. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte soll dazu vortragen, was sie zu der konkret im Fanshop eingesetzten Videoüberwachung im datenschutzrechtlichen Verfahrensverzeichnis angegeben hat. Sie erhält Gelegenheit die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Stellungnahme des Landesamtes für Datenschutz vorzulegen. Unabhängig davon hat das Gericht angeregt, dass die Parteien eine gütliche Einigung suchen, die den Interessen beider Seiten gerecht wird.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt. Über diesen wird das Gericht informieren.
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 2024/15, Urteil vom 25.02.2016
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 191/16
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen