Verzinsung bei Nachzahlungsforderung

28. Oktober 2018

Sozialgericht Hildesheim – S 42 AY 5/16, 08.04.2016 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 8 AY 40/16, 26.04.2018.

Der beklagte Landkreis hatte den Klägern höhere Unterkunftskosten für die Zeit von Juni 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von 1045 Euro bewilligt. Ihren Antrag, diesen Betrag zu verzinsen, lehnte der Beklagte ab. Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt. § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – sei im AsylbLG weder unmittelbar noch analog anzuwenden, weil es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus demselben Grund scheide auch die Gewährung von Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch aus. Verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem vollständigen Ausschluss von Zinsleistungen im AsylbLG nicht entgegen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Auf die Revisionen der Kläger hat der Senat das Urteil des LSG geändert und den Beklagten verurteilt, aus dem Betrag der nachgezahlten Leistung Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der (früheren) Klagen auf höhere Leistungen zu zahlen (Prozesszinsen) und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar besteht kein Anspruch auf Zahlung von 4 Prozent Zinsen bereits nach Ablauf eines Kalendermonats nach Fälligkeit der Nachzahlungsforderung, weil § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bei Leistungen nach dem AsylbLG weder unmittelbar noch mangels planwidriger Regelungslücke entsprechende Anwendung findet.

Doch stehen den Klägern in entsprechender Anwendung des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klagen auf höhere Kosten der Unterkunft zu. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Verständnisses des AsylbLG als im Kern ausländerrechtlichem Regelungswerk schließt sich der Senat insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht – hier also das AsylbLG – keine gegenteilige Regelung trifft.

Quelle: Bundessozialgericht

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