Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum darf seinen angestellten Zahnärzten keine Vorbereitungsassistenten zuordnen. Nur die dort tätigen Vertragszahnärzte dürfen diese ausbilden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018 (AZ: S 2 KA 77/17).
Ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) wollte eine Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin beschäftigen und beantragte die Genehmigung. Das wurde jedoch abgelehnt: Pro Vertragszahnarzt sei nur die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten möglich. Dasselbe müsse für ein MVZ gelten. Das MVZ als solches sei dem Vertragszahnarzt gleichzusetzen – nicht der darin tätige angestellte Zahnarzt.
Dem stimmte das Gericht zu. Ein Praxisinhaber sei verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Solchen Ausbilder-Anforderungen genüge aber nur ein Praxisinhaber oder bei einem MVZ ein Vertragszahnarzt. Nur diese Personen böten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung einzubringen. Angestellte Zahnärzte erfüllten die notwendige Eignung eben nicht. So rechneten sie etwa nicht selbst gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab und trügen nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit. Bezogen auf ein zahnärztliches MVZ bedeute das, dass allein die dort tätigen Vertragszahnärzte jeweils einen Vorbereitungsassistenten ausbilden dürften.
Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein