Marktcheck der Verbraucherzentralen deckt Benachteiligungen auf
Verträge rund um die ambulante Pflege sind oft intransparent. Das ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentralen Brandenburg, Berlin und Saarland. Überprüft wurden Verträge mit Vermittlungsagenturen und ausländischen Betreuungsdiensten zur sogenannten „24-Stunden-Betreuung“.
„Die Hälfte der Vermittler bot überhaupt keinen schriftlichen Vertrag an. Verbrauchern fehlt so der Nachweis über die mit der Vermittlungsagentur vereinbarten Leistungen und Kosten“, so Dunja Neukamp von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Kommt es zum Konflikt mit dem Anbieter, wirkt sich dies als Nachteil aus.
Außerdem sind die Gesamtkosten für die Betreuungskraft häufig nicht klar geregelt. „Neben den eigentlichen Betreuungskosten finden sich an anderen Stellen im Vertrag oft noch Entgelte für Heimfahrten, Kost und Logis sowie die Telefon- und Internetnutzung durch die Betreuungskraft“, erläutert Neukamp. Verbraucher müssten die Verträge daher erst auf zusätzliche Kosten durchforsten, um ihre monatliche Gesamtbelastung zu errechnen.
Schwierig ist es für Verbraucher auch zu erkennen, ob die Betreuungskraft nach geltendem Recht beschäftigt ist. „Zwar werben viele Anbieter damit, dass die vermittelten Betreuer legal arbeiten“, erklärt die Verbraucherschützerin. „Letztlich verpflichtete sich jedoch kein Betreuungsanbieter der Stichprobe vertraglich dazu, den Sozialversicherungsnachweis der Betreuungskraft, das sogenannte A1-Formular, auch vorzulegen. Dieses von den Behörden im Entsendeland ausgestellte Formular ist für Verbraucher allerdings die einzige Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen“, so Neukamp.
Besonders auffällig ist auch, dass viele Verträge nach dem Tod des Verbrauchers noch eine Woche oder länger weiterlaufen sollen. Obwohl keine Betreuungsleistungen mehr erbracht werden, fallen so einige Hundert Euro zusätzlich an.
Der ausführliche Bericht mit allen Ergebnissen, einem Fallbeispiel und Tipps für Verbraucher kann auf der Webseite der Verbraucherzentrale unter : KLICK heruntergeladen werden.
Über das Projekt “Marktprüfung ambulante Pflegeverträge”
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert das Projekt der Verbraucherzentralen Brandenburg, Berlin und Saarland. Ziel ist es, Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Rechte und Pflichten aus ambulanten Pflegeverträgen aufzuklären. Dazu haben die Verbraucherzentralen die Hotline 0331 98 22 99 88 (Mo 9-13 Uhr, Mi 14-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr) geschaltet.
Zusätzlich gibt es ein Informationsportal: Unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pflegevertraege finden Verbraucher rechtliche Hintergründe und Handlungsempfehlungen rund um die ambulante Pflege. Darüber hinaus prüfen die drei Verbraucherzentralen Pflegeverträge auf Rechtsverstöße, um unfaire Vertragsklauseln aufzudecken und gegebenenfalls abzumahnen. Verbraucher sind aufgerufen, Kopien ihrer Verträge mit ambulanten Pflegeanbietern per E-Mail an pflegevertraege[at]vzb.de oder postalisch an die Verbraucherzentrale Brandenburg (Babelsberger Str. 18, 14473 Potsdam) zu schicken. Die Verbraucherschützer verschaffen sich so einen detaillierten Überblick über die im Markt verwendeten Vertragsbedingungen und mahnen im Einzelfall auch ab.
—– Tipps für Verbraucher —–
Anbieter vergleichen
· Rufen oder schreiben Sie mehrere Anbieter (Vermittlungsagenturen) an. Lassen Sie sich die Vertragsunterlagen zuschicken und vergleichen Sie die Angebote und Verträge.
Verträge genau prüfen
· Welche Leistungen erbringt die Vermittlungsagentur und welche der Betreuungsanbieter?
· Wenn die Vermittlungsagentur grundsätzlich keinen schriftlichen Vertrag abschließt, fassen Sie die von der Vermittlungsagentur versprochenen Leistungen zusammen und schicken Sie diese an die Agentur. Lassen Sie sich Ihre Auflistung schriftlich bestätigen und zurückschicken.
· Welche Kosten kommen insgesamt auf Sie zu? Fragen Sie gegebenenfalls nach und halten Sie auch die nicht schriftlich ausgewiesenen Kosten für Ihre Unterlagen fest.
· Was passiert, wenn der Betreuungsbedarf sich erhöht?
· Finden sich die versprochenen Sprachkenntnisse im Vertrag wieder?
· Ist im Vermittlungsvertrag eine Telefonnummer für Beschwerden angegeben?
· Findet sich im Betreuungsvertrag ein Anspruch auf Unterbrechung des Vertrages für den Fall, dass Sie beispielsweise ins Krankenhaus müssen?
· Wie schnell wird eine Ersatzkraft bei Ihnen sein, wenn die Betreuungskraft selbst ausfällt?
· Wie schnell können Sie den Vertrag wieder kündigen? Achten Sie darauf, dass diese Frist möglichst kurz ist, beispielsweise eine Woche.
· Mit welcher Frist kann der Unternehmer den Vertrag kündigen? Diese Frist sollte möglichst lang sein.
· Wird eine Vertragsstrafe vereinbart und wenn ja, für welchen Fall?
· Wie schnell endet der Vertrag nach dem Tod?
Rechtlich absichern
· Lassen Sie sich das A1-Formular unbedingt im Original zeigen und heften Sie eine Kopie in Ihren Unterlagen ab. Die Betreuungskräfte sind verpflichtet, den Nachweis über ihre Sozialversicherung im Heimatland mitzubringen.
Widerrufsrecht kennen
· Wenn Sie die Verträge für die „24-Stunden-Betreuung“ während eines Besuchs des Vermittlers bei sich zuhause unterschreiben, handelt es sich um Außergeschäftsraumverträge. Wenn Sie die gesamten Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über das Telefon, per E-Mail oder schriftlich abgewickelt haben, handelt es sich um Fernabsatzverträge. In beiden Fällen steht Ihnen per Gesetz ein Widerrufsrecht zu.
· Sind Sie über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert worden, können Sie noch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.
· Haben Sie widerrufen, müssen die Anbieter Ihnen das schon gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen. Wertersatz für die empfangenen Betreuungsleistungen haben Sie zu leisten, wenn Sie ausdrücklich vom Anbieter verlangt haben, dass er mit der Dienstleistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll.
Haftungsregeln verstehen
· Im Schadenfall gilt grundsätzlich Folgendes: Egal was hierzu im Vertrag steht – gehaftet wird immer für schuldhafte, also auch leicht fahrlässig verursachte Personenschäden.
· Bei Sachschäden gilt dies auf jeden Fall bei vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Beschädigungen.
· Das Betreuungsunternehmen haftet für die Handlungen der Betreuungskraft im Zusammenhang mit den vertraglich zugewiesenen Aufgaben (etwa Putzen, Waschen, Kochen).
· Gegen den Vermittler bestehen in der Regel keine Ansprüche bei Beschädigungen durch die Betreuungskraft, wenn der Dienstleistungsvertrag mit dem Betreuungsunternehmen abgeschlossen wird.
· Ob tatsächlich im Einzelfall ein Schaden zu ersetzen ist, kann letztlich nur anhand des konkreten Sachverhaltes beantwortet werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn die Betreuungskraft den überlassenen Pkw beschädigt. Eine Fahrzeugüberlassung sollte deshalb dringend vorab schon mit dem Kfz-Versicherer besprochen werden.
· Das Betreuungsunternehmen sollte zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung für seine Mitarbeiter nachweisen und darlegen, in welchen Fällen die Versicherung eintritt.