Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis eines täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtischs aufgrund besonderer in der Person des Versicherten liegender Umstände
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hat den Träger der gesetzliche Rentenversicherung dazu verurteilt, einem Versicherten einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch, der ein wechselndes Arbeiten im Sitzen und Stehen ermöglicht, zu verschaffen.
Der 196 cm große Kläger, bei dem degenerative Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte bestehen, benötigt nach einer betriebsärztlichen Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen einen täglich mehrfach, z.B. elektrisch, höhenverstellbaren Schreibtisch. Er beantragte diesen bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, wobei er auch eine Bescheinigung vorlegte, wonach sich der Arbeitgeber nicht an den Anschaffungskosten beteiligt. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gemindert oder gefährdet sei. Das Sozialgericht Koblenz verurteilte nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein solcher Schreibtisch notwendig sein soll, den beklagten Rentenversicherungsträger zur Kostenübernahme. Die Berufung des Rentenversicherungsträgers blieb im Ergebnis erfolglos. Das Landessozialgericht verurteilte diesen aufgrund der in der Person des Klägers liegenden besonderen Umstände zur Verschaffung. Zur Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sei der Kläger auf die Nutzung eines speziellen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches, auf dem Computer, Akten, Telefon und Schreibunterlagen Platz fänden, angewiesen. Diesen Anforderungen genüge allein der von dem Kläger begehrte täglich mehrfach höhenverstellbare Schreibtisch.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 02.03.2016, Aktenzeichen L 6 R 504/14