Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente

10. August 2018

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG seine an den Kläger gerichtete Aufforderung aufgehoben, statt der vier Monate später möglichen abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine geminderte Altersrente mit einem Abschlag von 9,6 % zu beantragen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger schon wegen des geringen zeitlichen Abstands zwischen abschlagsfreier und abschlagsbehafteter Altersrente von der Verpflichtung nach § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II befreit, mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zur Vermeidung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Liegt zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nach § 3 Unbilligkeitsverordnung unbillig, weil in diesem Sinne die Möglichkeit der abschlagsfreien Altersrente “in nächster Zukunft” besteht.

Mit der Freistellung von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Hinblick auf eine “bevorstehende abschlagsfreie Altersrente” hat der Verordnungsgeber nach seiner Regelungsintention auf das Missverhältnis zwischen der Höhe der bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmenden Abschläge im Rentenbezug einerseits und der vergleichsweise kurzen restlichen Bezugszeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente andererseits reagiert. Daran gemessen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die Zeitspanne “in nächster Zukunft” in dem vom Beklagten angeführten Referentenentwurf der Unbilligkeitsverordnung mit “längstens drei Monaten” erläutert worden ist. Die demgegenüber offene Formulierung im Verordnungstext belegt im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber bei der Anwendung dieses Unbilligkeitsgrunds Auslegungsspielräume lassen und gerade keine strikte Zeitgrenze einführen wollte. Diese Wertentscheidung wird durch – zudem nicht notwendig öffentlich zugängliche – Äußerungen und Erwägungen im Verfahren der Verordnungsgebung, die im Normtext keinen Niederschlag gefunden haben, nicht verdrängt.

Ob der Beklagte wegen der Höhe des Rentenabschlags von 9,6 % und dem kurz darauf möglichen abschlagsfreien Rentenbezug ausgehend von seiner Rechtsauffassung das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen und im Rahmen seines Ermessens bei der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung näher zu würdigen gehabt hätte, konnte hiernach offen bleiben.

Sozialgericht Neubrandenburg – S 11 AS 658/17

Quelle: Bundessozialgericht – B 14 AS 1/18 R

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