Verlust der Approbation bei missbräuchlicher Verschreibung von Betäubungsmitteln

25. Oktober 2015

Lüneburg/Berlin (DAV). Verschreibt ein Arzt einem drogenabhängigen Patienten ohne ausreichende Überwachung einen großen Medikamentenvorrat, kann er seine ärztliche Approbation verlieren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2015 (AZ: 8 LC 123/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein niedergelassener Arzt verordnete seinem Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines Medikaments, das unter das Betäubungsmittelrecht fällt. Der Patient, den der Arzt bereits seit langem behandelte, war seit Jahren von verschiedenen Betäubungsmitteln abhängig, unter anderem von Kokain und Heroin, aber auch von dem Wirkstoff des verschriebenen Medikaments. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Arztes. Er habe sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen.

Die Klage des Mediziners war erfolglos. Der Widerruf der Approbation als Arzt war rechtmäßig, entschied das Gericht. Durch die Verschreibung habe er seinen Patienten in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden gebracht. Er habe einen derart großen Medikamentenvorrat verschrieben, um dem Patienten einen über mehrere Monate dauernden, eigenverantwortlichen Entzugsversuch im Ausland zu ermöglichen. Es sei jedoch die erforderliche ärztliche Überwachung des Entzugs nicht gewährleistet gewesen. Nach der ihm bekannten “Drogengeschichte” seines Patienten hätte sich der Arzt vergewissern müssen, dass ein Beigebrauch von Drogen nicht vorliege. Außerdem habe er wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht beachtet.

Information: dav-medizinrecht.de

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

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