Oldenburg/Berlin (DAV). Ein Autohaus darf in seiner Anzeige nicht verschweigen, dass der Gebrauchtwagen vorher als Mietwagen genutzt wurde. Diese Information ist für potentielle Käufer wichtig bei ihrer Kaufentscheidung.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2019 (AZ: 6 U 170/18).
Ein Autohaus inserierte im Internet einen Gebrauchtwagen. Vermerkt war, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Tatsächlich wurde es zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt. Ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, klagte dagegen. Er meinte, die Mietwageneigenschaft sei für potentielle Käufer wesentlich. Darauf hätte das Autohaus hinweisen müssen.
Dem widersprach der Autohändler. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, die Nutzung als Mietwagen negativ zu sehen. Die Mietwagenfirmen hielten die Fahrzeuge stets in technisch wie optisch einwandfreiem Zustand. Außerdem seien heute relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt.
Das Oberlandesgericht folgte den Argumenten des Autohauses nicht. Die Richter verurteilten es, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft zu schalten. Für die Kaufentscheidung sei die Mietwageneigenschaft eine wesentliche Information. Da die zahlreichen Nutzer eines Mietfahrzeugs keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, bewerteten potentielle Käufer die Verwendung als Mietwagen negativ.
Auch nutzten Fahrer mit verschiedenen Temperamenten, wechselnden Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen die Fahrzeuge. Dies könne auch Einfluss auf Verschleißteile und Pflegezustand haben. Es komme nicht darauf an, ob die Bedenken tatsächlich berechtigt seien. Der durchschnittliche Verbraucher messe der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Entscheidung bei.
Quelle und Information: www.verkehrsrecht.de