Vergütung aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen

10. Juni 2017

Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das SG zurückgewiesen, denn die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1000 Euro als Vergütung aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen, die dem beigeladenen Arbeitnehmer erteilt worden ist.

Die Ablehnung der Zahlung durch die Beklagte ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, so dass die Klägerin ihre Ansprüche zu Recht mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen verfolgt hat. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der ersten Rate von 1.000 Euro liegen vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Antrag auf die Vergütung auch nicht verspätet gestellt. In § 45 SGB III findet sich keine ausdrückliche (Ausschluss-)Frist zur Geltendmachung der Vermittlungsvergütung. Die in § 326 SGB III unter der Überschrift “Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung” geregelte Frist ist jedenfalls auf die Vergütung für eine Arbeitsvermittlung als erfolgsbezogen zu vergütende Maßnahme nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung nicht anwendbar.

– S 1 AL 308/13 –
– L 3 AL 58/14 –
– B 11 AL 6/16 R –

Quelle: Bundessozialgericht

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