Verbraucherzentrale rät zur Vorsicht bei teuren Vermittlungsverträgen

15. Dezember 2022

Verbraucherzentrale Brandenburg erwirkt Urteil gegen Partnervermittlung. Geschäftsbedingungen nachteilig für Verbraucher. Eine „Partnervermittlung“ ließ sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Vertragsabschluss bestätigen, dass Verbraucher schon eine bestimmte Anzahl von Partnervorschlägen erhalten haben. Solche Regelungen sind unwirksam, da sie die Partnersuchenden unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg klagte deshalb und gewann. Die Partnervermittlung darf die Regelung nun nicht mehr verwenden. Generell rät die Verbraucherzentrale zur Vorsicht bei teuren Vermittlungsverträgen.

Als sich eine Verbraucherin aus Biesenthal ratsuchend an die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) wandte, erkannten die Berater in deren Vertrag mit der Partnervermittlung sofort, dass sich darin eine unzulässige Regelung befand. „Die Verbraucherin sollte mit Vertragsunterzeichnung anerkannt haben, eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen zur Vermittlung von Kontakten bereits erhalten zu haben. Damit wollte sich die Firma bestätigen lassen, dass sie diese konkrete Vertragspflicht bereits erfüllt hat“, kritisiert Sabine Fischer-Volk, Verbraucherrechtsexpertin der VZB. „Solche Tatsachenbestätigungsklauseln sind unwirksam, da das Gegenteil im Nachhinein nur schwer zu beweisen ist und Verbraucher irrtümlich denken, dass sie für eine Vertragsleistung zahlen müssen, die sie womöglich noch gar nicht erhalten haben“, so Fischer-Volk weiter. Die Verbraucherzentrale hatte die Partnervermittlung bereits im November 2016 abgemahnt und vergeblich aufgefordert, die Verwendung dieser Regelung zu unterlassen. Da die Partnervermittler keine Unterlassungserklärung abgeben wollten, klagten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Halle.

Mit Urteil vom 19.01.2018 (AZ: 6 O 192/17) untersagte nun das Gericht der Firma, mit einer solchen Regelung ihre Vertragspartner zu benachteiligen.

Generell rät die Verbraucherzentrale Kontaktsuchenden dringend, die zumeist sehr teuren Verträge mit Partnervermittlungen erst einmal gründlich zu prüfen, und das Honorar keinesfalls sofort zu bezahlen. „Ist der Vertragspreis erst einmal gezahlt, laufen Betroffene bei einem Widerruf oder einer Kündigung des Vertrages ihrem Geld häufig vergeblich hinterher“, weiß Fischer-Volk. Haben nämlich Partnersuchende bis zur Vertragsbeendigung keine oder unpassende Vorschläge erhalten, fällt keine Vergütung an.

Tipps, was bei der Partnersuche mit Dienstleistern sonst noch zu beachten ist, gibt die Verbraucherzentrale online.

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

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