Das hier behandelte Thema des unterhaltsrechtlichen Kindergeldes beschäftigt immer noch die Sozialgerichte, auch wenn Glauben gemacht wird, durch die Neuregelung 2008 sei nun eine Angleichung von Unterhaltsrecht (BGB) und Sozialrecht (SGB II, SGB XII) erfolgt.
Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Änderung war und ist, daß durch das Unterhaltsrecht die Regelungen von § 11 Abs. 1 SGB II und § 82 Abs. 1 SGB XII, wonach abweichend von der Einkommenszuordnung beim kindergeldberechtigten Elternteil das Kindergeld solange und soweit dem betreffenden Kind zugeordnet werden soll, insoweit es zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Kindes nötig ist, nicht konterkarriert werden sollten.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat § 64 EStG (immer schon) bestimmt, daß das Kindergeld nur an einen Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird (Abs. 1), und zwar an denjenigen – in der Regel – Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt (Abs. 2).
Da spätestens mit der Entscheidung BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005, Az.: XII ZR 34/03 klar war, daß bei minderjährigen Kindern und getrennt lebenden Eltern das Kindergeld dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt leistenden Elternteil jeweils zur Hälfte bzw. bei volljährigen Kindern ganz dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zuzurechnen ist, ergab sich das Problem des Widerspruchs zwischen zivilem Unterhaltsrecht und der vom Gesetzgeber gewollten Zuordnung im Sozialrecht.
Denn, der zivilrechtliche Zahlbetrag beim Unterhaltsrecht („Düsseldorfer Tabelle“) ist ja schon – der Einfachheit halber sei hier und nachfolgend nur vom hälftigen Kindergeldbetrag für minderjährige Kinder die Rede – um den hälftigen Kindergeldbetrag gekürzt, so daß Betroffene zurecht geltend machten, daß dieser Teil des Kindergeldes in jedem Falle dem Kind zustehe, also im Falle ganz oder teilweise bedarfsdeckender Unterhaltsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht als Einkommen des betreuungsunterhaltspflichtigen („Hartz IV“-)Elternteils angerechnet werden dürfte.
Obwohl die Sozialgerichte nicht auf diesen Zug aufsprangen, wurde offensichtlich bei der Bundesregierung das eigentliche Rechtsproblem erkannt und Handlungsbedarf gesehen.
Die Folge war die Gesetzesänderung des § 1612b BGB zum 1. Januar 2008.
Diese Gesetzesänderung fand statt, um – zulasten der Betroffenen, auch der betroffenen Kinder, denen bis heute das hälftige Kindergeld nicht z.B. zur Ergänzung der viel zu niedrigen Schulbeihilfe zur Verfügung steht – einen Gleichklang herzustellen zwischen dem Sozialrecht und dem zivilen Unterhaltsrecht [1].
Merkwürdiger Weise bleibt aber das Grundproblem weiterhin bestehen, weshalb wohl von den Grundsicherungsträgern immer gerne auf eine BVerfG-Entscheidung abgehoben wird, die mit dem Problem gar nichts zu tun hat. Die BVerfG-Entscheidung 1 BvR 3163/09 vom 11. März 2010 ist nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Beschwerdeführer war seinerzeit ein Kind, bei dem nicht nur gemäß § 11 SGB II das Kindergeld in voller Höhe auf das Sozialgeld angerechnet wurde, sondern auch anteilig Einkommen der Eltern. Hieraus ergibt sich, daß die Eltern zusammen mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebten und eben kein Fall von getrenntem Betreuungs- und Barunterhalt vorlag. Im Übrigen wird hier nicht die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen grundlegend angezweifelt wie in dem Fall der genannten BVerfG-Entscheidung.
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Vollständiger Artikel und Quelle: Herbert Masslau