Am 21.3.2019 hat das BSG es abgelehnt, die Regelung § 1612b BGB auch im Sozialrecht anzuwenden. Wie schon vorher der BGH für das Prozesskostenhilferecht in Anlehnung an die Sozialhilfe SGB XII es ablehnte, so lehnt das BSG für Hartz IV es ab, für minderjährige Kinder in jedem Fall ihnen das hälftige Kindergeld als ihr Einkommen – weil vom Barunterhalt abgezogen – zuzurechnen.
Stattdessen bleibt es bei der Praxis, das Kindergeld bis zur vollen Höhe beim alleinerziehenden Elternteil als Einkommen anzurechnen, soweit es nicht für die Bedarfsdeckung des Kindes benötigt wird.
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Vollständiger Artikel und Quelle: Herbert Masslau