Nachdem sich die Beteiligten hinsichtlich der Leistungen für die übrige strittige Zeit der Entscheidung des Senats für den August 2008 in einem Vergleich unterworfen haben, ist wie folgt entschieden worden: Auf die Revisionen der Kläger ist das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen gewesen.
In dem allein noch strittigen Monat August 2008 ist den Klägern kein Unterhalt des Kindsvaters zugeflossen. Von den jeweils zwei Unterhaltszahlungen im vorangegangenen Juli und im nachfolgenden September ist keine als Einkommen im Sinne des SGB II im August zu berücksichtigen, selbst wenn der Kindsvater durch diese Zahlungen auch seinen Unterhaltspflichten für August nachkommen wollte. Denn nach dem im SGB II grundsätzlich geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat.
Nach der im SGB II anzuwendenden modifizierten Zuflusstheorie ist vom tatsächlichen Zufluss der Einnahme auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss angeordnet (letztens etwa BSG vom 24.5.2017 – B 14 AS 32/16 R –
Aus § 44 SGB X folgt nichts anderes. Selbst wenn der Beklagte die Leistungen vorläufig erbracht hätte, wäre keine Saldierung über die einzelnen Monate hinweg zulässig gewesen (BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 18/16 R –
Quelle:
SG Oldenburg – S 47 AS 2423/10 –
LSG Niedersachsen-Bremen – L 13 AS 123/14 –
Bundessozialgericht – B 14 AS 8/17 R –