Universität Potsdam muss ehemaligen Studierenden Rückmeldegebühren erstatten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in vier Fällen Klagen von ehemals Studierenden der Universität Potsdam auf Erstattung von Rückmeldegebühren stattgegeben. Die Rückmeldegebühren waren auf der Grundlage von § 30 Abs. 1a Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 gezahlt worden.
Das Ergebnis war durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 vorgezeichnet, wonach § 30 Abs. 1a Satz 1 BbgHG in der genannten Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM bzw. 51 € pro Semester erhoben wurden.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin – Urteile vom 22.Juni 2017 – OVG 5 B 7.17 u.a. –